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AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemein

  1. Allen Aufträgen, Abschlüssen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachstehend aufgeführten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Änderungen oder deren Ausschluss bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, ohne dass die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch aufgehoben ist. Zusicherungen und telefonische Zusagen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Nach Eingang der Bestätigung bei uns ist ein Widerruf nicht möglich. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns grundsätzlich nicht, auch wenn von uns nicht widersprochen wird.
  2. Angebote sind, soweit nicht befristet, stets freibleibend zu betrachten. Die dazu gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen und Gewichtsangaben sind annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

II. Preise

  1. Unsere Preise sind freibleibend und werden in Euro gestellt. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, erforderliche Preiserhöhungen und sonstige Abgaben gelten als vereinbart.
  2. Der Berechnung werden die vom Hersteller ermittelten Gewichte und Maße verbindlich zugrunde gelegt.
  3. Die Übernahme der Frachtkosten (Stückgut-, Sammelladung etc.) durch den Lieferer erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und wird bei Angebotsabgabe festgelegt. Mehrkosten für Eilgut, Expresslieferungen etc. gehen stets zu Lasten des Bestellers.
  4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Preisen berechnet.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlung hat gemäß Vereinbarung grundsätzlich in bar oder Scheck zu erfolgen.
  2. Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Darin liegt keine Stundung der Forderung aus Warenlieferung, auf die wir auch ohne Rückgabe des Wechsels jederzeit zurückgreifen können. Anfallende Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Protestierung von Wechseln wird keine Gewähr übernommen.
  3. Schecks oder Wechsel werden als Zahlungsmittel erst am Tage der Wertstellung betrachtet.
  4. Bei Zielüberschreitung werden vorbehaltlich der Anmeldung weiterer Rechte für die Zeit des Verzuges bankübliche Zinsen berechnet.
  5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Bestätigung eines Auftrages bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, Zahlungseinstellung bei Nachsuchung eines Vergleiches oder Moratoriums, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel, zur Folge. Wir sind in diesem Falle weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen sowie nach einer von uns festzusetzenden Frist vom Abschluss zurückzutreten. Ferner kann von uns wegen Nichterfüllung Schadenersatz gefordert werden, unbeschadet des Rechts auf Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
  6. Vertreter sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben, ohne Berücksichtigung der Fälligkeit, so lange unser Eigentum, als aus der gesamten Geschäftsverbindung irgendwelche Forderungen bestehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme oder Pfändung durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist, kein Rücktritt vom Vertrag.
  2. Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  3. Im Falle des Eigentumsvorbehaltes unsererseits ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung unzulässig. Der Käufer hat die Ware getrennt zu lagern und als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen. Er trägt die Gefahr und haftet auch für Zufälle.
  4. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  5. Wir verpflichten uns, unsere Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch bestehen, um mehr als 25% übersteigen.
  6. Bei Pfändungen oder die Verfügungsgewalt beeinträchtigenden Handlungen durch Gläubiger des Bestellers für durch uns gelieferte Ware sind wir unverzüglich durch Eilboten-Einschreibebrief zu benachrichtigen! Kosten für Wiederbeibringung beschlagnahmten Gutes sind, wenn sie von der Gegenpartei nicht eingezogen werden können, vom Besteller zu tragen.
  7. Wird über das Vermögen des Auftraggebers das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet bzw. das Vertragshilfeverfahren um Stundung oder Herabsetzung der Schuld in Anspruch genommen, wird die gesamte Restschuld einschließlich der zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Wechsel fällig. Ebenso erlischt in diesem Falle das Entnahme- oder Gebrauchsrecht des Bestellers und ist der Lieferer berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes die sofortige Herausgabe zu verlangen. Alle hieraus entstehenden Unkosten trägt der Besteller. Bei Zahlungseinstellung ist Ermächtigung auf Vertragsaufhebung nach § 28 Vergleichsordnung ausgeschlossen.
  8. Vorrichtungen, Werkzeuge und Formen bleiben unser Eigentum, sofern sie nicht vom Besteller zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt und hierzu besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
  9. Sollte im Rahmen von Auftragsverhandlungen seitens des prospektiven Kunden eine Reduzierung angebotener Werkzeugerstellungspreise gewünscht werden, die einer Preisreduzierung von mehr als 10% entsprechen, so erwerben wir durch Gewährung einer entsprechenden Preisreduzierung zumindest ein Miteigentumsrecht. Ein Herausgabeanspruch im Fall einer beabsichtigten Produktionsverlagerung durch den Kunden besteht in diesem Fall nicht.
  10. Im Fall einer schriftlichen Vereinbarung über das Kundeneigentum an zur Produktion zur Verfügung gestellter Vorrichtungen, Werkzeuge und Formen behalten wir uns das Recht zur Verweigerung einer Herausgabe für den Fall vor, in dem unsererseits unbezahlte Forderungen bestehen. Eine Herausgabe geschieht erst dann, wenn unsere Gesamtforderungen bestehend aus Rechnungen incl. allfälliger Nebenkosten und Verzugszinsen zur Gänze bezahlt sind. Dies ist der Zeitpunkt, zudem die letzte Zahlung unwiderruflich bei uns eingegangen ist.

V. Lieferfrist und Lieferungen

  1. Von unseren Geschäftspartnern uns überlassene Zeichnungen gehen in unser Eigentum über. Für uns überlassene Modelle, Formen, Lehren und dergleichen haften wir nur im Rahmen des § 690 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach durch den Materialwert des Modelles begrenzt.
  2. Jegliche Gefahr geht mit der Versandbereitschaft der Ware bzw. unserer diesbezüglichen Mitteilung hierüber auf den Auftraggeber über.
  3. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Bei beschädigten oder beraubten Bahnsendungen ist sofort bei Empfang bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
  4. Bei Abschlüssen über bestimmte Liefermengen ist Bedingung, diese innerhalb des vereinbarten Zeitraumes durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen oder aber bei Abschluss entsprechende Terminaufstellung über Teillieferungen an den Lieferer zu geben. Über jede Teillieferung wird vom Lieferer Rechnung erteilt. Wird eine Abschlussmenge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgenommen, behalten wir uns eine Nachberechnung der uns entstandenen höheren Kosten vor.
  5. Der Lieferer behält sich vor, bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen zu liefern.
  6. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich und setzen mit dem Ausstellungsdatum unserer Auftragsbestätigung nach endgültiger Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten ein. Die Einhaltung der Lieferzeiten setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie die rechtzeitige Überlassung der zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen voraus.
  7. Werden Änderungen in Konstruktion oder Ausführung durch den Lieferer vor Auslieferung der Ware allgemein vorgenommen, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
  8. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialmangel sowie Umstände, die der höheren Gewalt gleichkommen und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung bis zur Behebung der vorgenannten Umstände zurückzustellen. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, auch nicht nach Ablauf einer vom Auftraggeber gestellten Nachfrist.
  9. Ein Rücktritt des Bestellers kann nur erfolgen, wenn der Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten wird und nach Ablauf einer uns gestellten angemessenen Lieferfrist erfolglos abgelaufen ist.

VI. Schutzrechte

Wenn Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder nach Angaben des Käufers geliefert werden, übernimmt der Käufer uns gegenüber die Gewähr dafür, daß durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Käufers die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen, wenn uns von einem Dritten, unter Berufung auf ein Schutzrecht, die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände. die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Angaben des Käufers angefertigt werden, untersagt wird; in diesem Falle sind wir auch nicht zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen; wir können verlangen, dass der Käufer uns einen angemessenen Vorschuss zahlt für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Zeichnungen, Modelle und Muster werden nur auf Wunsch des Käufers zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, derartige Unterlagen 2 Monate nach Angebotsabgabe zu vernichten.

VII. Mängelhaftung

  1. Die Erzeugnisse des Verkäufers werden mit größter Sorgfalt nach den neuesten technischen Erkenntnissen hergestellt. Die Eignung der Produkte für den gedachten Verwendungszweck ist vom Käufer durch Eigenversuche vor der Verarbeitung genau zu überprüfen. Die Gebrauchsanweisungen des Verkäufers stellen nur Anwendungsrichtlinien dar die auf Grund von Eigenversuchen und gewonnenen Erfahrungen in der Praxis allgemein erstellt wurden. Hieraus kann eine Haftung des Verkäufers nicht abgeleitet werden.
  2. Für von uns gelieferte Modelle und Formen leisten wir Garantie für die vertraglich vereinbarte oder nach den einschlägigen technischen Vorschriften geforderte Maßhaltigkeit. Wird unsere Ware insoweit berechtigterweise beanstandet, sind wir nach unserer Wahl ausschließlich zur Nachbesserung, Weiterverarbeitung oder Ersatzteillieferung der beanstandeten Modelle und Formen verpflichtet. Für Folgeschäden, insbesondere aus der Benutzung nicht maßhaltiger Formen haften wir nicht. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen. Für die Eigenschaften des zur Fertigung der Modelle und Formen verwandten Materials leisten wir Garantie nur in dem Rahmen, in welchem unser Materiallieferant uns gegenüber Garantie leistet. Bei berechtigten Beanstandungen in dieser Hinsicht besteht unsere Garantieleistung ausschließlich darin, dass wir unserem Geschäftspartner unsere insoweitigen Ansprüche gegen unseren Materiallieferanten abtreten.
  3. Mangelrüge hat spätestens innerhalb acht Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor der Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Sie hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhaft gelieferte Ware oder Ware, die den gemachten
  4. Qualitätsangaben nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen und Stärken bilden keinen Grund zu einer Beanstandung. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Lieferer von jeder Pflicht zur Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche bezüglich Planung, Montage und behördlicher Auflagen sind ausgeschlossen.
  5. Die Ausübung des Zurückhaltungsrechtes am Kaufpreis durch Verrechnung von Gegenansprüchen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer ist ausgeschlossen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Brake ausschließlich Gerichtsstand.
  2. Für alle Rechtshandlungen sind ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts gültig.
  3. Im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Bedingungen bleiben die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie die Sonderbedingungen verbindlich.

 Brake, Februar 2012